Fragen & Antworten

1. Wie setzt sich die Miete (Nebenkosten, Heizkosten) zusammen?

Die von Ihnen als Mieter monatlich zu zahlende monatliche Gesamtmiete setzt sich in der Regel – je nach Inhalt Ihres Mietvertrages – wie folgt zusammen:

Grundmiete
Nebenkostenvorauszahlung auf kalte Betriebskosten
Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlung

Bei der Grundmiete handelt es sich um das Entgelt für die Überlassung der Mietsache, d. h. um die eigentliche Miete.

Bei den Nebenkosten (kalte Betriebskosten) handelt es sich um laufende Kosten, welche durch den Gebrauch des Gebäudes und Grundstücks entstehen, z. B. Müllabfuhr, Abwasser, Kabelfernsehen, Gebäudeversicherung usw. Diese Kosten werden laufend vom Vermieter bezahlt und sind gemäß der Betriebskostenverordnung und der mietvertraglichen Bestimmungen auf den Mieter umlegbar. Der Mieter zahlt monatlich zusammen mit der Miete eine Vorauszahlung für diese Kosten. In jedem Jahr wird dann über die im Vorjahr tatsächlich angefallenen Kosten abgerechnet, d. h. diese werden den vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen gegenübergestellt und aus der Abrechnung ermittelt, ob ein Guthaben anfällt oder eine Nachzahlung zu leisten ist. Welche Kosten genau Sie zu tragen haben und nach welchem Verteilerschlüssel diese abgerechnet werden, können Sie Ihrem Mietvertrag entnehmen.

Ähnlich verhält es sich mit den Kosten, die für die Heizung und – falls in Ihrem Haus vorhanden – die zentrale Versorgung mit Warmwasser entstehen. Auch in diesem Fall wird vom Mieter monatlich eine Vorauszahlung geleistet, über die jährlich abgerechnet wird. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten der Abrechnung, z. B. nach dem Messergebnis der Heizkostenverteiler oder nach Wohnfläche. Maßgeblich ist die in Ihrem Mietvertrag vereinbarte Form der Abrechnung.

Daneben gibt es Kosten wie für die Stromversorgung und den Telefonanschluss in Ihrer Wohnung, die nicht in der an den Vermieter zu zahlenden Miete enthalten sind, weil Sie ein eigenständiges Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen zuständigen Versorgungsunternehmen eingehen (müssen).

2. Welche Kosten entstehen bei Anmietung einer Wohnung?

Die Südstern Real Estate GmbH vermietet nur Wohnungen aus dem eigenen Bestand, so dass schon aus diesem Grund von Ihnen keine Maklerprovision oder Vermittlungsgebühr zu zahlen ist. Anders verhält sich nur, wenn Sie selber einen Makler mit dem Finden einer Wohnung für Sie beauftragt haben und dieser Makler dann Ihnen eine unserer Wohnungen vorstellen sollte. Dann gilt dasjenige, was Sie mit dem Makler vertraglich vereinbart haben.

Bei der Anmietung einer unserer Wohnungen ist bei Mietbeginn eine Kaution als Mietsicherheit zu leisten. Diese Kaution beträgt maximal eine Höhe von 3 Monats-Grundmieten (ohne Heiz- und Nebenkostenvorauszahlung). Der jeweilige Kautionsbetrag ist rechtzeitig vor Übergabe der Wohnung an den Vermieter zu leisten. Die Kaution kann als Barkaution oder durch Verpfändung eines Sparbuchs erfolgen.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Abgeltung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis wird diese Kaution – verzinst gemäß den gesetzlichen Bestimmungen – wieder an den Mieter zurück gezahlt.

3. Was ist eine Bonitätsprüfung / SCHUFA – Auskunft?

Zur Vertragssicherheit wird bei Abschluss eines Mietvertrages eine Bonitätsprüfung von Wirtschaftsauskunfteien bzw. der SCHUFA zu dem jeweiligen Mieter eingeholt. Dies geschieht nur dann, wenn der Mieter vorher sein schriftliches Einverständnis hierfür abgegeben hat. Aus dieser Auskunft ist z. B. zu ersehen, ob eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, Haftanordnungen zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherungen vorliegen, evtl. nichtvertragsgemäße Abwicklungen von Krediten oder anderweitigen Verpflichtungen. Persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind in diesen Auskünften nicht enthalten.

Diese Daten werden selbstverständlich vertraulich gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes behandelt.

4. Dürfen Haustiere in der Wohnung gehalten werden?

Kleintiere wie Zierfische, Kanarienvögel, Hamster etc. können immer in der Wohnung gehalten werden; bei Aquarien ist besonders darauf zu achten, dass dieses nicht zu einer Erhöhung der Luftfeuchtigkeit führt, da sich in der Folge Schimmel in der Wohnung bilden kann. Sofern Sie sich ein anderes Tier, wie einen Hund oder eine Katze, anschaffen möchten, so müssen Sie hierfür bitte vorab (!) die Zustimmung des Vermieters für jeden Einzelfall einholen. Für alle Fälle gilt, dass es bei der Haltung von Haustieren in der Wohnung nicht zu Belästigungen der übrigen Mieter kommen und die Wohnung nicht beschädigt werden darf. Es ist auch zu bedenken, dass eine von Haustieren genutzte Wohnung später von Allergikern häufig nicht mehr genutzt werden kann.

5. An wen müssen Sie sich wenden, wenn Sie einen Mangel melden möchten?

Sollten Sie in Ihrer Wohnung einen Mangel feststellen, wenden Sie sich bitte während der Geschäftszeiten Montag bis Freitag an die örtlich zuständige Verwaltung oder auch an den für Ihre Wohnanlage zuständigen Hausmeister.

Außerhalb der Geschäftszeiten haben wir lokale Notdienste, die für Ihre Wohnanlage zur Verfügung stehen und deren Kontaktdaten Sie entweder dem Aushang in Ihrem Treppenhaus oder weiteren Angaben auf dieser Homepage in der Rubrik Mieterservice entnehmen können.

6. Dürfen Gegenstände im Treppenhaus / Hausflur abgestellt werden?

Im Treppenhaus, auf den Treppen und Treppenpodesten wie auch in den Eingangsbereichen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. Dies mag manches Mal beschwerlich sein, ist aber im Hinblick auf die Funktion des Treppenhauses als erstem Fluchtweg unabdingbar. Es darf dort nichts Brennbares oder Behinderndes stehen. Betroffen sind (u.a. aber nicht ausschließlich) Kinderwagen und Schuhe ebenso wie Spielzeug oder Abfall. Mitunter werden kleine Zimmerpflanzen geduldet, wenn von Ihnen keine Gefahr ausgehen kann, wie dies vorstehend beschrieben wurde.

7. Was müssen Sie bei der Kündigung des Mietvertrages beachten?

Die Kündigung des Mietvertrages muss schriftlich an den Vermieter gerichtet werden. Die entsprechenden Fristen zwischen Eingang der Kündigung und Ende des Mietverhältnisses finden Sie in Ihrem Mietvertrag.

Unabhängig von der im Mietvertrag vorgesehenen Kündigungsfrist ist in jedem Falle zu beachten, dass das Kündigungsschreiben Ihrem Vermieter spätestens am 3. Werktag (Achtung: auch der Samstag ist ein Werktag in diesem Sinne) eines Kalendermonats vorliegen muss. Für das Einhalten der Frist kommt es den Eingang des Kündigungsschreibens beim Vermieter an, nicht auf das Datum des Kündigungsschreibens oder der Abgabe bei der Post.

Wichtig ist auch, dass Sie sich bei dem zuständigen Strom- und Gasversorgungs- sowie Telekommunikationsunternehmen (Stadtwerke, Telekom etc.) zum Ende der Mietzeit abmelden müssen. Sollten Sie dies vergessen und der Nachmieter vergisst seinerseits, sich ordnungsgemäß anzumelden, kann es passieren, dass Sie später eine Rechnung über den von Ihrem Nachmieter verbrauchten Strom erhalten. Da es sich um eine Vertragsverhältnis mit dem Stromversorger handelt, können wir in einem solchen Fall auch nicht helfen.

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